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Allgemeine
Geschaeftsbedingungen der
Firma goettgen; Inh. Rainer Wagner e.K. Handelsregister Traunstein HRA 3255 Steuer-Nr. 105/145/11105 /Zoll-Nr. 4141946 | |
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1. |
ALLGEMEINES |
| 1.1 |
Wir erbringen
alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschliesslich unter Geltung der nachstehenden
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir haetten der Geltung der Bedingungen des Kunden
im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausfuehren. |
| 1.2 |
Unsere Geschaeftsbedingungen gelten nur gegenueber Unternehmern im Sinne von §§ 14 und 310 Abs. 1 Buergerliches Gesetzbuch. |
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1.3 |
Unsere Geschaeftsbedingungen gelten auch fuer alle kuenftigen Geschaefte mit dem Besteller.
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| 2. | PREISE, EDELMETALLANLIEFERUNG, ZAHLUNG |
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Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend ab Werk. Sie schliessen Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein. |
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2.1 |
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusaetzlichen Gewinn entsprechend zu erhoehen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhoehungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschluessen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. |
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2.2 |
Zahlungen auf Warenlieferungen haben innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen gewaehren wir einen Skonto von 3 % auf den reinen Warenwert, sofern nicht zum Zeitpunkt der Zahlung aeltere faellige Forderungen aus Warenlieferungen unbeglichen sind. Bei Bankeinzug gewähren wir einen Skonto von 6 %. Rechnungen mit einem Warenwert von unter € 25--, sowie Rechnungen für Reparaturen, Aenderungen oder sonstige Dienstleistungen sind sofort ohne Skonto fällig. |
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2.3 | Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdruecklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen. |
| 2.4 |
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurueckbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhaeltnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprueche unbestritten oder rechtskraeftig festgestellt sind.
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| 3. | LIEFERUNG, GEFAHRUEBERGANG UND LIEFERZEIT |
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3.1 | Die Ware reist auf dem Weg zum Kunden und auch im Fall einer etwaigen Ruecksendung, die nicht auf einem berechtigten Gewaehrleistungsfall beruht, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfaenger sowie Frankolieferungen. |
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3.1.1 | Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden "ab Werk". Die Gefahr des zufaelligen Untergangs und der zufaelligen Verschlechterung der Ware bei der Versendung traegt der Kunde. Dies gilt auch bei der Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfaenger sowie bei Frankolieferungen. Die Ware wird von uns gegen Transportschaeden versichert. Die Versicherung durch uns bedeutet nicht, dass wir die Gefahrtragung fuer den Transport uebernehmen. Warenruecksendungen sind nur versichert, wenn der Kunde die gleiche Versendungsform verwendet, die wir bei der Zusendung gewaehlt hatten. Ausserdem muss die Ruecksendung zuvor mit uns abgesprochen werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Warenruecksendung die soeben genannten Regelungen zu beachten. Die Kosten der Transportversicherung traegt der Kunde. Fuer die Gefahrtragung und den Versicherungsschutz von Auswahlwaren gilt Abschnitt 4 dieser Allgemeinen Geschaeftsbedingungen. |
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3.2 | Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. |
| 3.3 |
Folgende Ereignisse bewirken - soweit leistungshemmend - eine angemessene Verlaengerung der Lieferfrist: Umstaende hoeherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluss eintretende aussergewoehnliche, fuer uns nicht vorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse; nachtraegliche Streiks und rechtmaessige Aussperrungen.
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| 4. | ERGAENZENDE REGELUNGEN FÜR AUSWAHLGESCHAEFTE |
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4.1 | Unsere Allgemeinen Geschaeftsbedingungen gelten auch fuer Auswahlgeschaefte vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen. |
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4.2 | Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl ueberlassene Waren gelten als endgueltig kaeuflich uebernommen, wenn und soweit wir sie nicht innerhalb einer vereinbarten oder mangels Vereinbarung innerhalb der in den Begleitpapieren von uns angegebenen oder - bei zunaechst unbefristeten Auswahlen - innerhalb einer nachtraeglich von uns gesetzten angemessenen Frist zurueckerhalten. |
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4.3 | Die Auswahlware ist durch uns versichert, solange diese Auswahlfrist laeuft; alsdann geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens, auf den Empfaenger ueber. |
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4.4 | Werden Auswahlwaren vom Kunden - jeweils schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegebenen bzw. vereinbarten bzw. von uns gesetzten Frist - als Ausstellungsstuecke eingesetzt, in Reiselager aufgenommen, Dritten zur Auswahl oder in Kommission gegeben oder ausserhalb der Geschaeftszeit nicht im Geldschrank aufbewahrt, dann traegt der Kunde ab diesem Zeitpunkt alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist in diesen Faellen verpflichtet, fuer ausreichenden Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen und tritt im Schadensfall entstehende Ansprueche gegenueber der Versicherung hiermit im voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 7.10 gilt entsprechend. |
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4.5 |
Auswahlruecksendungen sind ueber uns nur versichert, wenn der Kunde die Ware vor Ablauf der Auswahlfrist an uns zurueckschickt und hierbei die gleiche Versendungsform einhaelt, die wir fuer die Zusendung gewaehlt hatten. Der Kunde verpflichtet sich zur Beachtung dieser Regelung und kommt bei Verstoss hiergegen fuer den entstehenden Schaden auf.
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5. | MAENGELRUEGE, GEWAEHRLEISTUNG UND HAFTUNG |
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5.1 | Maengel sind unverzueglich nach Feststellung uns gegenueber schriftlich zu ruegen. Erkennbare Maengel sind uns hierbei spaetestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Auf die Untersuchungs- und Ruegepflicht nach § 377 HGB wird ausdruecklich verwiesen. |
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5.2 | Die
in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprueche ( auf Nacherfuellung,
Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ) verjaehren in einem Jahr. |
| 5.3 |
Bei begruendeter Maengelruege sind wir zur Nacherfuellung verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfuellung ( Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache ), schlaegt die Nacherfuellung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurueckzutreten. Weitergehende Ansprueche - insbesondere Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprueche wegen Mangel- und Mangelfolgeschaeden - bestehen nur nach Massgabe von Abschnitt 6 dieser Bedingungen.
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6. | ALLGEMEINE HAFTUNGSAUSSCHLUESSE UND -BESCHRAENKUNGEN |
| 6.1 | Alle
Ansprueche des Kunden auf Ersatz von Schaeden irgendwelcher Art und Aufwendungsersatz sind - ohne Ruecksicht auf ihre Rechtsnatur - ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprueche aus ausservertraglicher Haftung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sowie aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. - Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht
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6.2 | Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschraenkt ist, gilt dies auch fuer die persoenliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfuellungsgehilfen. |
| 6.3 |
Im Bereich der Sachmaengelhaftung gilt fuer die Verjaehrung von Schadensersatzanspruechen und Anspruechen auf _Ersatz vergeblicher Aufwendungen die Regelung unter Ziffer 5.2 dieser Bedingungen.
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7. | EIGENTUMSVORBEHALT |
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7.1 | Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollstaendigen Bezahlung saemtlicher aus unserer
Geschaeftsverbindung herruehrender - auch kuenftiger - Forderungen einschliesslich
aller Nebenforderungen und bis zur Einloesung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.
Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis fuer bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen
beglichen ist. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. |
| 7.2 | Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmaessige Haftung eingehen, erloeschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Kunde den Wechsel voll eingeloest oder uns von unserer wechselmaessigen Haftung voellig freigestellt hat. |
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7.3 | Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsmaessigen Geschaeftsverkehr verkaufen. Verpfaendung oder Sicherungsuebereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulaessig. - Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveraeussert, muss er seinerseits bei Kreditgeschaeften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren. |
| 7.4 | Soweit
ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt
der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenueber dem Erwerber in Hoehe
unseres Rechnungspreises einschliesslich Mehrwertsteuer sicherungshalber an uns
ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist ermaechtigt, die an uns abgetretene
Forderung so lange treuhaenderisch fuer uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenueber ordnungsgemaess nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir
berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen.
Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung sowie Beantragung eines Insolvenzverfahrens.
Der Kunde hat uns dann auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen
Unterlagen und Auskuenfte zukommen zu lassen. Nimmt der Kunde seine Forderung aus Weiterveraeusserung unserer Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder sog. uneigentliches Kontokorrentverhaeltnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprueche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhaeltnisses etwa bestehenden Ueberschuss (kausaler Schlusssaldo) im voraus in Hoehe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiterveraeusserten Ware sicherheitshalber an uns ab. |
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7.5
a | Der
Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemaessen Geschaeftsverkehr be- oder
verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen fuer uns als Hersteller im Sinne des
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbeitung
entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere
Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht uns gehoerender Ware verarbeitet wird,
erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhaeltnis des Wertes unserer
Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Fuer den Wert massgeblich ist jeweils der Faktura-Endbetrag einschliesslich Mehrwertsteuer.
Sollte durch die Verarbeitung unser Eigentum untergehen und der Kunde Eigentuemer werden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum im Augenblick des Erwerbs durch den Kunden von diesem wieder auf uns uebergeht. Falls unsere Ware zusammen mit anderer, nicht in unserem Eigentum stehender Ware verarbeitet wird und der Kunde Eigentuemer der neuen Sache werden sollte, besteht bereits jetzt Einigkeit darueber, dass der Kunde uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhaeltnis des Wertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Ware uebertraegt. Fuer den Wert maßgeblich ist jeweils der Faktura-Endbetrag einschliesslich Mehrwertsteuer. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum bzw. Miteigentum fuer uns widerruflich unentgeltlich zu verwahren. Wird
eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer
anderen Sache als Hauptsache, so besteht darueber Einigkeit, dass auf uns das
Miteigentum an der Hauptsache im Verhaeltnis des Wertes unserer Sache ( Faktura-Endbetrag
einschliessl. Mehrwertsteuer ) zum Wert der Hauptsache ( Faktura-Endbetrag einschließlich
Mehrwertsteuer ) zum Zeitpunkt der Verbindung uebergeht. Unser Miteigentum wird
von unserem Kunden kostenlos mit verkehrsueblicher Sorgfalt fuer uns verwahrt. |
| 7.5
b |
Falls unsere Vorbehaltsware nach Verarbeitung auf Kredit weiterveraeussert werden
sollte, tritt der Kunde seinen Kaufpreisanspruch (oder Verguetungsanspruch) in
Hoehe unseres Fakturenwertes einschliessl. Mehrwertsteuer bereits jetzt sicherungshalber
an uns ab. Wurde unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehoerenden
Waren verarbeitet, wird der Kaufpreisanspruch (oder Verguetungsanspruch) nur in
Hoehe des Fakturenwertes unserer mitverarbeiteten Ware im voraus an uns abgetreten.
- Erlangen wir kraft Gesetzes oder kraft unserer Geschaeftsbedingungen bei Verbindung
von uns gelieferter Sachen mit anderen Sachen Miteigentum, so tritt der Kunde
fuer den Fall der Weiterveraeusserung der miteinander verbundenen Sachen seinen
Kaufpreisanspruch (oder Verguetungsanspruch) in Hoehe des Wertes unserer mitverbundenen
Sache gemaess unserer Faktura im voraus an uns ab. Im uebrigen gilt fuer Abtretung und Einziehung jeweils Ziff. 7.4 entsprechend. |
| 7.6 | Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, raeuberischer Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. |
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7.7 | Zugriffen Dritter (z. B. Pfaendungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzueglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Ueberlassung der fuer eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschrift des Pfaendungsprotokolls) zu unterrichten. |
| 7.8 | Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unseren Lieferungen stammend auszuweisen. |
| 7.9 | Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprueche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns, bei Ausbleiben der vereinbarten Zahlung ohne vorherige Fristsetzung, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. |
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7.10 |
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % uebersteigt.
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8. | RECHTE BEI VERMOEGENSVERSCHLECHTERUNG - GUTSCHRIFTSERTEILUNG |
| 8.1 | Bei
nach Vertragsabschluss z. B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmassnahmen
eingetretener wesentlicher Vermoegensverschlechterung des Kunden sind wir - unbeschadet
aller sonstigen Rechte - zu folgenden Massnahmen befugt. Das Recht der Vorfaelligkeitsregelung in Abschnitt b) steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) laenger als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.
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8.2 | Bei
endgueltigen Warenruecknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des
Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns Abschlaege vor entsprechend
Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.
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9. | URHEBERSCHUTZ |
| 9.1 | Unsere
Entwuerfe, Muster, Modelle und dergl. gelten als unser geistiges Eigentum und
duerfen vom Kunden, auch wenn hierfuer keine besonderen Schutzrechte bestehen,
weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.
Jeder schuldhafter Verstoss hiergegen macht den Kaeufer schadenersatzpflichtig.
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| 10. | DATENVERARBEITUNG |
| 10.1 |
Wir sind berechtigt, alle die Geschaeftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
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| 11. | ERFUELLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, RECHT, INNERGEMEINSCHAFTLICHER ERWERB |
| 11.1 | Erfuellungsort fuer Lieferung und Zahlung ist fuer beide Teile ausschliesslich unser Geschaeftssitz. |
| 11.2 | Gerichtsstand ist fuer alle sich aus dem Vertragsverhaeltnis sowie ueber sein Entstehen und ueber seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch fuer Wechsel- und Scheckklagen, bei kaufmaennischen Kunden fuer beide Teile unser Geschaeftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Die Wahlgerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenueber Kunden , die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben. |
| 11.3 | Abnehmer
aus EU-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 01.01.1993
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns moeglicherweise entsteht.
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11.4 | Das Vertragsverhaeltnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsuebereinkommens fuer beide Teile ausschliesslich dem deutschen Recht. |